
Ziele unserer Gemeinde
- 1. Die Alevitische Gemeinde Ingolstadt basiert auf den Grundsätzen des alevitischen Glaubens, seiner Lehre sowie seiner philosophischen Werte und ist ein demokratischer Verein. Die Gemeinde führt ihre Aktivitäten im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze.
- 2. Bei der Ausführung ihrer Aktivitäten berücksichtigt die Gemeinde keinerlei Unterschiede nach Religion, Konfession, Glaube, Nationalität sowie Farbe und verteidigt die universellen Menschenrechte. Die Gemeinde bekennt sich zur Glaubensfreiheit sowie zum Laizismus und setzt sich zur Erreichung dieser Ziele ein.
- 3. Die Gemeinde führt soziale und kulturelle Aktivitäten mit deutschen Mitbürgern und anderen Nationalitäten durch.
- 4. Die Gemeinde organisiert kulturelle, soziale und religiöse Seminare, um den kulturellen Wissensstand ihrer Mitglieder zu fördern. Desweiteren organisiert die Gemeinde bei Bedarf Kurse zu nachgefragten Themen für ihre Mitglieder.
- 5. Die Aktivitäten der Gemeinde basieren auf den Grundsätzen des alevitischen Glaubens sowie der alevitischen Lehre und die Gemeinde stellt eine Glaubensgemeinschaft dar. Um den alevitischen Glauben aufrechtzuerhalten, werden an den für Aleviten bedeutenden Tagen - Cem-Zeremonien, - religiöse Feierlichkeiten, - Konferenzen, Seminare usw. organisiert.
- 6. Die Gemeinde bemüht sich das deutsche Rechts- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland an ihre Mitglieder zu übermitteln, um so bei der Erfüllung der Rechte und Pflichten Hilfe zu leisten.
- 7. Die Gemeinde führt Aktivitäten für Jugendliche durch. Kulturelle, soziale und sportliche Veranstaltungen werden organisiert.
- 8. Die Gemeinde setzt sich für die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau ein und respektiert die Frauenrechte. Bei Bedarf werden Seminare und Kurse zu notwendigen und gewünschten Themengebieten angeboten. Die alevitischen Frauen organisieren Aktivitäten mit Frauenorganisationen anderer kultureller Herkunft.

Bağlama (Langhalslaute) Kurse
Ort: Alevitisches Kulturzentrum Ingolstadt e.V.
Tag: Sonntag
Uhrzeit: ab 11:00 Uhr

Müzik Eğitim Odası
Satzung der Alevitischen Gemeinde Ingolstadt e.V.
§ 1 Name, Sitz, Mitgliedschaften und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Alevitische Gemeinde Ingolstadt e.V.”, auf Türkisch “ Ingolstadt Cemevi”. Die Abkürzung der Gemeinde, die auch in dieser Satzung verwendet wird, lautet „AGI“.
(2) Der Sitz der AGI ist Ingolstadt.
(3) Die AGI unterhält ein Gemeindehaus (Cemevi) an seinem Sitz. Weitere Filialen können in der Umgebung eingerichtet werden, soweit dies zur Erreichung des
gemeinnützigen Vereinszwecks erforderlich erscheint.
(4) AGI ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt eingetragen.
(5) AGI ist Mitglied der nach Art. 7 Abs. 3 GG anerkannten Religionsgemeinschaft „Alevitische Gemeinde Deutschland e. V.” (AABF) mit Sitz in 50933 Köln.
(6) Die AGI ist Mitglied der gemeinnützigen „Landesvertretung Bayern der Alevitischen Gemeinde Deutschland e.V.“.
(7) Die AGI ist Mitglied des gemeinnützigen „Bundes der Alevitischen Jugendlichen in Deutschland e.V. (BDAJ) mit Sitz in 50933 Köln.
(8) Die AGI ist Mitglied des gemeinnützigen „Bundes der Alevitischen Frauen in Deutschland e.V.“ (AAKB) mit Sitz in 50933 Köln.
(9) Die AGI ist Mitglied des gemeinnützigen „Bundes der Alevitischen Senioren in Deutschland e.V.“ mit Sitz in 50933 Köln.
(10) Die AGI ist Mitglied des gemeinnützigen „YOL – Alevitisches Bildungs- und Medienwerk in Europa e.V.“ mit Sitz in 50933 Köln.
(11) Das Geschäftsjahr der AGI ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Grundsätze der AGI
(1) Die AGI basiert auf den Grundsätzen des alevitischen Glaubens, seiner Lehre sowie seiner philosophischen Werte und ist ein demokratischer Verein. Der Verein führt seine Aktivitäten im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze.
(2) Bei der Ausführung seiner Aktivitäten berücksichtigt die Gemeinde keinerlei Unterschiede nach Religion, Konfession, Glaube, Nationalität sowie Farbe und verteidigt die universellen Menschenrechte. Die Gemeinde bekennt sich zur Glaubensfreiheit sowie zum Laizismus und setzt sich zur Erreichung dieser Ziele ein.
(3) Die Gemeinde führt soziale und kulturelle Aktivitäten mit deutschen Mitbürgern und anderen Nationalitäten durch.
(4) Die Gemeinde organisiert kulturelle, soziale und religiöse Seminare, um den kulturellen Wissensstand seiner Mitglieder zu fördern. Des Weiteren organisiert der Verein bei Bedarf Kurse zu nachgefragten Themen für seine Mitglieder.
(5) Die Aktivitäten der Gemeinde basieren auf den Grundsätzen des alevitischen Glaubens sowie der alevitischen Lehre und die Gemeinde stellt eine Glaubens-Gemeinschaft dar. Um den alevitischen Glauben aufrechtzuerhalten, werden an den für Aleviten bedeutenden Tagen - Cem-Zeremonien, - religiöse Feierlichkeiten, - Konferenzen, Seminare usw. organisiert.
(6) Die Gemeinde bemüht sich das deutsche Rechts- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland an seine Mitglieder zu übermitteln, um so bei der Erfüllung der Rechte und Pflichten Hilfe zu leisten.
(7) Die Gemeinde führt Aktivitäten für Jugendliche durch. Kulturelle, soziale und sportliche Veranstaltungen werden organisiert.
(8) Die Gemeinde setzt sich für die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau ein und respektiert die Frauenrechte. Bei Bedarf werden Seminare und Kurse zu notwendigen und gewünschten Themengebieten angeboten. Die alevitischen Frauen organisieren Aktivitäten mit Frauenorganisationen anderer kultureller Herkunft.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die AGI verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§ 52 AO). Sie ist in erster Linie im Bereich der „Förderung der Religion“ (§ 52 Abs. 2 Nr. 2
AO) tätig. Die AGI ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel der AGI dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die AGI verwirklicht ihre Aufgaben im Rahmen der im BGB der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Rechte und Pflichten. Die Mitglieder wie auch die Vertreter der einzelnen Vereinsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der AGI. Alle getätigten Aufgaben werden unentgeltlich und ehrenamtlich ausgeübt. Niemand darf in seinen eigenen
wirtschaftlichen Interessen tätig werden. Eine vertraglich festgelegte Vergütung einer steuer- und sozialversicherungsfreien „Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG an die Mitglieder der Vereinsorgane sowie Kursleiter für ihre Tätigkeit ist zulässig.
(3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person, die die Satzung des AGI und seine Ziele anerkennt und das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied werden. Jugendliche ab dem sechszehnten Lebensjahr (16. Geburtstag) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (18. Geburtstag) sind beschränkt geschäftsfähig. In der Beitrittserklärung muss der gesetzliche Vertreter dem Vereinsbeitritt eines Minderjährigen und der Übernahme der geschuldeten Mitgliedsbeiträge zustimmen. Die Anerkennung der Satzung und das Einverständnis für die Ausübung des passiven Wahlrechtes in der Mitgliederversammlung erfolgt in Verbindung mit der Beitrittserklärung per Unterschrift durch den gesetzlichen Vertreter.
(2) Für die Mitgliedschaft gilt das Territorialprinzip. Das heißt, dass eine natürliche Person grundsätzlich nur in der zu seinem Wohnsitz räumlich nächsten Alevitischen Ortsgemeinde (§ 2 Abs. 1) Mitglied werden kann. Sofern jemand von diesem Prinzip abweichen möchte, bedarf es der Ausnahmegenehmigung der „Landesvertretung Bayern der Alevitischen Gemeinde Deutschland e.V.“. Das gilt nicht für eine Fördermitgliedschaft (§
5 Abs. 6) in einer Alevitischen Ortsgemeinde.
(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck und durch Anerkennung der Satzung an den Vorstand schriftlich zu stellen. Der Vorstand muss über den Antrag innerhalb von 4 Wochen entscheiden und seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mitteilen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Begründung der Ablehnung zu erläutern.
(4) Die Mitgliedschaft ist nach der Zustimmung des Vorstandes sofort gültig. Das Mitglied bekommt jedoch erst 3 Monate nach dieser Zustimmung die aktive Stimmberechtigung (aktives Wahlrecht) in Mitgliederversammlungen. Das Mitglied hat erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und ab dem dritten Monat nach seinem Vereinsbeitritt das Recht, für die Organe der AGI zu kandidieren und sich für diese wählen zu lassen (passives Wahlrecht). Das Mitglied darf erst 3 Monate später nach Vereinsbeitritt aus der Mitgliedschaft austreten.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Mindestmitgliedsbeitrag zu zahlen.
(6) Die Person, deren Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt wurde, kann bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend. Der Antragsteller besitzt sofort die Mitgliedschaftsrechte, nachdem die Mitgliedschaft bei der Mitgliederversammlung
genehmigt wird.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Versterben des Mitglieds, durch Auflösung des AGI, durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds an den Vorstand oder durch Ausschluss aus dem AGI.
(2) Das Mitglied wird schriftlich gemahnt, sofern ein Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, die in der Summe drei Monatsbeiträge übersteigen, im Verzug ist. Wenn das Mitglied trotz Mahnung die fälligen Beiträge nicht bezahlt, oder keine nachvollziehbaren Gründe für die Nichtzahlung nennen kann.
(3) Die Mitglieder haben keine Ansprüche auf Erstattung von gezahlten Beiträgen, Spenden, Inventarstücken oder sonstigen Zuwendungen, wenn die Mitgliedschaft beendet ist oder AGI aufgelöst wurde.
(4) Die Mitgliedschaft wird beendet, wenn Mitglieder den Zielen der Satzung zuwiderhandeln, diesem Grundsatz widersprechen, der AGI Schaden zufügen oder ihren Mitgliedsverpflichtungen nicht nachkommen.
§ 6 Einnahmen der AGI
(1) Mitgliedsbeiträge.
(2) Spenden.
(3) Einnahmen aus den ausgeführten Veranstaltungen und Aktivitäten des AGI.
(4) Mögliche Unterstützungen durch Stiftungen und öffentlichen Einrichtungen.
§ 7 Organe der AGI
(1) Die Mitgliederversammlung
(2)Der Vorstand
(3)Der Aufsichtsrat
(4) Die Schiedskommission
(5) Der Geistlichenrat
(6) Frauenausschuss
(7) Jugendausschuss
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des AGI.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung für die Wahl der Organe des AGI findet alle 2 Jahre statt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung schriftlich einberufen. Eine E-Mail Einladung oder eine Einladung durch Mobiltelefon-Kurznachrichten ersetzt die Anforderung an die Schriftlichkeit nicht. Die vorgeschlagenen Tagungsordnungspunkte der Mitgliederversammlung sind nach der Zustimmung der Mitglieder gültig.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der AGI anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, findet die Mitgliederversammlung nach einer Stunde erneut statt. Falls in der Einberufung hierauf hingewiesen wurde, muss nun mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit der zweiten Mitgliederversammlung wird eine dritte Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Die erneute Mitgliederversammlung darf frühestens zwei, spätestens vier Wochen nach dem Datum der ersten Zusammenkunft stattfinden. Bei der dritten Mitgliederversammlung ist zu berücksichtigen, dass mindestens doppelt so viele wahlberechtigte Mitglieder
anwesend sind wie die Anzahl der Personen welche die Vorstandschaft, den Aufsichtsrat und die Schiedskommission besetzen werden.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied nur eine Stimme. Stimmrechte dürfen nicht stellvertretend abgegeben werden. Eine schriftliche Vollmacht über eine stellvertretende Abgabe des Stimmrechtes ist ungültig. Mitglieder, die bis zum Beginn der Mitgliederversammlung ihre Beiträge nicht vollständig gezahlt haben, haben kein Stimmrecht und können nicht gewählt werden.
(6) Ein nicht anwesendes Mitglied kann zwar nicht wählen (aktives Stimmrecht), es kann jedoch gewählt werden (passives Stimmrecht), sofern es die sonstigen Voraussetzungen erfüllt und ein schriftlicher Antrag vorliegt. Jedoch muss die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung diesem zustimmen.
(7) Alle Wahlen und Abstimmungen bei der Mitgliederversammlung finden durch offene Stimmabgabe statt. Wenn mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Wahl oder Abstimmung durch geheime Stimmabgabe verlangt, so müssen diese geheim durchgeführt werden.
(8) Die Leitung der ordentlichen Mitgliederversammlung ohne Wahlen übernimmt der Vorstand. Die ordentliche Mitgliederversammlung mit Wahlen wird von einer Versammlungsleitung geleitet.
(9) Die Versammlungsleitung wird aus der Mitte der erschienen Mitglieder der AGI nach der Eröffnung der Versammlung gewählt und besteht aus einem Versammlungsleiter, zwei ordentlichen Mitgliedern. Die Mitglieder der Versammlungsleitung dürfen kein Amt eines Organs des AGI innehaben und müssen aus der Versammlungsleitung austreten falls sie für ein Amt kandidieren.
(10) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung erstellt der Schriftführer der Versammlungsleitung eine Niederschrift. Der Versammlungsleiter sowie die zwei ordentlichen Mitglieder haben die Niederschrift auf jeder Seite zu unterschreiben und dem Vorstand der AGI auszuhändigen.
(11) Die ordentliche Mitgliederversammlung berät und beschließt über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
(12) Die Mitgliederversammlung beschließt über Festsetzung der Tätigkeiten und Aufgaben des AGI, eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder nach § 3 Nr. 26a EStG und führt die notwendigen Änderungen durch.
(13) Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine zweite Abstimmung statt. Bei weiterer Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(14) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält, oder die Einberufung von einem 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(15) Der erste Delegierte für die Mitgliederversammlung der AABF und AABF Bayern Landesvertretung ist der Vorsitzende des Mitgliedsvereins, bzw. dessen Stellvertreter im Falle seiner Verhinderung. Die restlichen Delegierten werden für maximal 2 Jahre aus der Mitte der Mitglieder gewählt. Für den Fall von Verhinderungen sind zwei Ersatzdelegierte zu wählen.
(16) Die Mindesthöhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung
(17) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die Einsprüche der Mitglieder.
(18) Die Mitgliedsversammlung fasst die Beschlüsse hinsichtlich des Erwerbs, der Veräußerung und Belastung von Grundbesitz, der Auflösung des AGI und Änderung des Zwecks. Für Beschlüsse hinsichtlich des Erwerbs, der Veräußerung / Belastung von Grundbesitz, Auflösung des AGI, Eröffnung neuer Filiale und Änderung des Zweckes muss eine Mehrheit von 2/3 aller eingetragenen stimmberechtigten Mitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend sein. Beschlüsse können nur mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand und die zwei Ersatzmitglieder werden von der ordentlichen
(2) Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die AGI wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden alleine oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes nach außen ist jedoch beschränkt: Für Abschlüsse von Rechtsgeschäften, welche die Veräußerung / Belastung von Grundbesitz sowie den Erwerb von Grundbesitz betreffen, wird die Zustimmung der Mitgliederversammlung benötigt. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem stellvertretenden Kassierer, den vier ordentlichen Mitgliedern. Die Vorsitzenden und stell. Vorsitzenden, des Frauen- und des Jugendausschusses sind ordentliche Vorstandsmitglieder mit allen entsprechenden Rechten. Dadurch erhöht sich die Anzahl der ordentlichen Vorstandsmitglieder auf neun.
(3) Der Vorstand koordiniert die Arbeit des AGI zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen. Der Vorstand verwirklicht die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so rückt das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen für die Restdauer nach. Bei Bedarf kann der Vorstand die
Aufgabenteilung neu bestimmen. Falls die Anzahl der Vorstandsmitglieder weniger als fünf beträgt, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl weiterhin im Amt.
(5) Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt.
(6) Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden oder im Falle seiner Abwesenheit von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, leitet der Schriftführer die Vorstandssitzung. Die Beschlussfähigkeit der Sitzung wird erreicht, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Falls die Mindestanzahl von fünf Vorstandsmitgliedern nicht erreicht wird, können in Ausnahme Fällen, jeweils ein Vertreter vom Aufsichtsrat, Schiedskommission und Geistlichenrat berufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden vom Schriftführer protokolliert, von den beteiligten Vorstandsmitgliedern unterschrieben und durch den Schriftführer an die nicht anwesenden
Vorstandsmitglieder übermittelt und in dem Beschlussheft geführt.
(7) Stellvertretend darf je eine Person vom Aufsichtsrat und von der Schiedskommission teilnehmen. Sie haben in den Sitzungen Rederecht, aber kein Stimmrecht.
(8) Der Vorstand kann bei Bedarf zur Ausführung verschiedener Tätigkeiten im AGI Arbeitsgruppen oder Komitees einrichten.
(9) Das Arbeitsprogramm, das vom Vorstand für die jeweils nächsten zwei Jahre erstellt wird und dessen Umsetzung sowie die Verwirklichung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung beinhaltet, wird den Mitgliedern per Post versandt. Ist eine E-Mail Adresse vorhanden, kann diese auch elektronisch zugestellt werden.
(10) Nach der Mitgliederversammlung hat der neu gewählte Vorstand die Aufgabe, die Personendaten der Mitgliederliste von AGI-Organen mit Adressen zusammen beim zuständigen Amtsgericht innerhalb von drei Wochen vorzulegen. Diese Liste ist im AGI auszuhängen.
§ 10 Der Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Fällt ein Mitglied während der Amtszeit aus, so tritt an dessen Stelle das Ersatzmitglied. Ein Mitglied des Aufsichtsrates darf stellvertretend an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
(2) Der Aufsichtsrat versammelt sich alle drei Monate einmal und überprüft die AGI Unterlagen zu den Einnahmen und Ausgaben. Der Aufsichtsrat erstattet dem Vorstand einen schriftlich ausgefertigten Bericht. Bei Bedarf oder bei Verlangen ist dieser Bericht auch den anderen AGI-Organen vorzulegen.
(3) Der Aufsichtsrat überprüft vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung das Beschlussheft des Vorstandes, die Unterlagen zu den Einnahmen und Ausgaben und berichtet darüber in der Mitgliederversammlung.
(4) Der Aufsichtsrat fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse der Versammlung werden protokolliert. Das Protokoll muss Ort, Datum, Namen der erschienen Mitglieder, Tagesordnung, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten und wird von den anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern unterschrieben.
§ 11 Die Schiedskommission
(1) Die Schiedskommission wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Fällt ein Mitglied während der Amtszeit aus, so tritt an dessen Stelle das Ersatzmitglied. Ein Mitglied der Schiedskommission darf stellvertretend an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
(2) Die Schiedskommission fasst die Beschlüsse über die Mitglieder, die sich nicht an die Ziele und Grundsätze der AGI-Satzung halten und ihre Aufgabe nicht dementsprechend ausführen, dem AGI schädigen bzw. ein Verhalten vorweisen, dass den Zielen des AGI widerspricht.
(3) Die Schiedskommission kann folgende Strafen verhängen:
(a) Forderung einer Entschuldigung
(b) Ermahnung
(c) zeitlich begrenztes Hausverbot
(d) Ausschluss aus der Mitgliedschaft
(e) unbegrenztes Hausverbot
(f) ähnliches
(4) Der Vorstand, das betroffene Mitglied und eventuell andere Organe werden über den Beschluss schriftlich informiert.
(5) Die Schiedskommission ist in seiner Amtsausübung an keine Weisungen gebunden.
(6) Die Schiedskommission fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder erschienen sind. Beschlüsse der Versammlung werden protokolliert. Das Protokoll muss Ort, Datum, Namen der erschienen Mitglieder, Tagesordnung, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten und wird von den anwesenden Schiedskommissionsmitgliedern unterschrieben.
(7) Die Schiedskommission leitet die Beschlüsse dem betroffenen Mitglied, dem Vorstand und bei Bedarf anderen Vereinsorganen schriftlich weiter.
(8) Gegen die Beschlüsse der Schiedskommission können die Mitglieder bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend.
(9) Die Schiedskommission muss bei Vergehen von Mitgliedern oder Amtsinhabern gegen das AGI diese schriftlich ermahnen. Falls dies zu keiner Lösung führt kann die Schiedskommission nach § 8 Abs. 14 mit der schriftlichen Zustimmung von 1/3 der Mitglieder eine außerordentliche Vollversammlung verlangen.
§ 12 Der Geistlichenrat
(1) Der Geistlichenrat besteht aus drei bis fünf Geistlichen Dede’s sowie Ana’s aus AGI Mitgliedern, die das Einvernehmen der Mitglieder erhalten haben.
(2) Der Geistlichenrat des AGI ist Mitglied des Geistlichenrates der „Alevitischen Gemeinde Deutschland e.V.“ und des Geistlichenrates der „Landesvertretung Bayern der Alevitischen Gemeinde Deutschland e.V.“ und lässt sich dort durch zwei aus seiner Mitte gewählte Mitglieder vertreten.
(3) Der Geistlichenrat ist zuständig für die alevitische Glaubenslehre im AGI und sorgt neben den Lehrkräften für den Alevitischen Religionsunterricht und Mitarbeiter von Alevitischen Fakultäten und Instituten an Hochschulen für die Weitergabe dieser Lehre an die nächsten Generationen, indem die Mitglieder der AGI über die Bedeutungen und die Vorschriften der Glaubenslehre unterrichtet werden. In diesem Sinne kümmert sich der Geistlichenrat für die Fortbildung der Geistlichen Dede’s und Ana’s, betreut die Mitglieder und bewertet Anträge und gibt Stellungnahmen in Glaubensangelegenheiten ab.
(4) Der Geistlichenrat wählt aus seiner Mitte eine eigene Leitung, die aus drei ordentlichen Mitgliedern besteht. Der Geistlichrat legt seine Aufgabenteilung und sein Arbeitsprogramm mit dem Vorstand fest.
(5) Bei Glaubensangelegenheiten sind die gefassten Beschlüsse und die Satzung des Geistlichenrates der „Alevitischen Gemeinde Deutschland e.V.“ als Grundlage anzusehen.
§ 13 Frauenausschuss
(1) Der Frauenausschuss besteht aus den weiblichen Mitgliedern des AGI.
(2) Der Frauenausschuss hat die Zielsetzung, andere weibliche Mitglieder des AGI für intensive Teilnahmen an AGI-Aktivitäten zu gewinnen.
(3) Der Frauenausschuss befasst sich mit gesellschaftlichen Problemen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Frauen und organisiert dafür diverse Veranstaltungen (Konferenzen, Kurse, Seminare usw.).
(4) Der Frauenausschuss kann bei Bedarf Arbeitsgruppen gründen.
§ 14 Jugendausschuss
(1) Der Jugendausschuss besteht aus jugendlichen Mitgliedern und den Kindern der AGI Mitglieder.
(2) Der Jugendausschuss hat die Zielsetzung, weitere Kinder und Jugendliche für den AGI zu gewinnen.
(3) Der Jugendausschuss organisiert zur Problembewältigung der Jugendlichen diverse Veranstaltungen (Konferenzen, Kurse, Seminare usw.).
(4) Die Jugend des AGI wählt einen eigenen Vorstand und hat eine eigene Kasse. Unter Beachtung der Vereinsatzung und regeln führt die Jugend unter dem Namen BDAJ Ingolstadt ihre Arbeit selbständig mit eigener Satzung durch.
§ 15 Arbeitsgruppen
(1) Die Arbeitsgruppen werden nach den Bedürfnissen des AGI gegründet. Die Zwecke und Ziele dieser Arbeitsgruppen entsprechen den satzungsgemäßen Zwecken und Zielen des AGI.
(2) Der Vorstand beschließt über die Gründung und Auflösung von Arbeitsgruppen und darf stellvertretend eines seiner Mitglieder bei den Arbeitsgruppensitzungen teilnehmen lassen. Die benötigten finanziellen Mittel für die Durchführung der Arbeitsgruppentätigkeiten werden vom Vorstand zur Verfügung gestellt.
§ 16 Finanzielle Bestimmungen
(4) Alle Einnahmen und Ausgaben des AGI müssen durch den Kassierer in das Kassenbuch eingetragen werden. Quittungen und andere Belege müssen durchnummeriert im Ordner aufbewahrt werden.
(5) Für Beschlüsse hinsichtlich des Erwerbs, der Veräußerung / Belastung von Grundbesitz gilt §8 Absatz 18.
§ 17 Auflösung der AGI
(1) Die Auflösung des AGI kann nur durch den Beschluss erfolgen, wenn dafür besondere Gründe vorliegen und nur zu diesem Zweck und nur mit dieser Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wird.
(2) Für die Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit Stimmen aller eingetragenen Mitglieder erforderlich. Beschlüsse können nur mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(3) Im Falle der Auflösung oder Wegfall der bisherigen Zwecke und Grundsätze des AGI darf das aktive Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens können erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes gefasst und ausgeführt werden. Bei Auflösung der AGI fällt das Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an die AABF
„Alevitische Gemeinde Deutschland e. V.”, wenn auch die AABF aufgelöst sein sollte, an andere alevitischen Glaubensgemeinschaften, die gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. AO nachgehen.
(4) Zur Abwicklung des Auflösungsbeschlusses wird in der Mitgliederversammlung eine Kommission gewählt.
§ 18 Datenschutz
(1) Auf den Anmeldeformularen erfassten Personendaten, Telefon- und Faxnummern, Email-Adressen und Bankdaten werden gegenüber Dritten durch den AGI geschützt und dürfen ausschließlich für vereinsinterne Zwecke verwendet werden.
(2) Nach dem Ausscheiden eines Mitglieds werden die Personendaten aus der Mitgliederliste ausgetragen.
(3) Die Finanzdaten der ausgeschiedenen Mitglieder sind für das Finanzamt durch den Vorstand für zehn Jahre aufzubewahren.
§ 19 Satzungs- und Zweckänderung und Satzungsneufassung
(1) Satzungsänderungen, die Zweckänderung (§ 2) oder die Neufassung der Satzung werden nur durch Vorschläge des Vorstandes oder durch einen schriftlichen Antrag der Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens 1/5 aller ordentlichen AGI-Mitglieder in der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt.
(2) Die Satzung kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung geändert oder neu gefasst werden. Zu einem Beschluss, der eine Änderung oder Neufassung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich. Diese Stimmenanzahl darf jedoch nicht weniger als ein Drittel der eingetragenen Mitglieder betragen. Für die Zweckänderung jedoch ist nach §33 Abs. 1 BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Eine schriftliche Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder ist möglich. (§33
Abs. 1 S.2 BGB)
(3) Eine dafür eingerichtete Kommission bearbeitet verschiedene Vorschläge, fasst diese zusammen und erstellt daraus einen gemeinsamen Entwurf als Satzungsänderung nur mit geänderten Paragraphen oder Neufassung.
(4) Der Entwurf über die geänderten Satzungsparagraphen oder die neu gefasste Satzung müssen den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich per Post oder falls angegeben per E-Mail mit der Einladung versandt werden.
(5) Die Änderung oder Neufassung der Satzung darf nur beschlossen werden, wenn mindestens eins mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder in der mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, findet die Mitgliederversammlung nach einer Stunde erneut statt. Falls in der Einberufung hierauf hingewiesen wurde, muss nun mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Beschluss kann nur mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst werden.
(6) Der Vorstand ist verpflichtet, die Übersetzung und Weiterleitung der neuen Satzung bzw. die geänderten Paragraphen der gültigen Satzung in öffentlich beglaubigter Form an die Behörde durchzuführen.
(7) Für die in dieser Satzung fehlenden Punkte sind die Bestimmungen des BGB der Bundesrepublik Deutschland gültig.
(8) Die in der Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderung tritt in der neu gefassten Form mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Bis dahin gilt die alte Satzung.
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